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BGB 1570. 1 Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen . Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich , solange und soweit dies der Billigkeit entspricht . Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen .
BGB 1571 Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen , soweit von ihm im Zeitpunkt 1. der Scheidung , 2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder 3. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573 wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann .
BGB 1572 Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen , solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt 1. der Scheidung , 2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes , 3. der Beendigung der Ausbildung , Fortbildung oder Umschulung oder 4. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann .
BGB 1573. 1 Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat , kann er gleichwohl Unterhalt verlangen , solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag .