Fachwort |
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Deutsch | gerichtliche | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | gerichtliche |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 212. 1 Die Verjährung beginnt erneut , wenn 1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung , Zinszahlung , Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder 2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird . |
| BGB 595. 7 Der Pächter hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung spätestens neun Monate vor Beendigung des Pachtverhältnisses und im Falle einer zwölfmonatigen oder kürzeren Kündigungsfrist zwei Monate nach Zugang der Kündigung bei dem Landwirtschaftsgericht zu stellen . Das Gericht kann den Antrag nachträglich zulassen , wenn es zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten erscheint und der Pachtvertrag noch nicht abgelaufen ist . |
| BGB 804. 1 Ist ein Zins - , Renten - oder Gewinnanteilschein abhanden gekommen oder vernichtet und hat der bisherige Inhaber den Verlust dem Aussteller vor dem Ablauf der Vorlegungsfrist angezeigt , so kann der bisherige Inhaber nach dem Ablauf der Frist die Leistung von dem Aussteller verlangen . Der Anspruch ist ausgeschlossen , wenn der abhanden gekommene Schein dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Schein gerichtlich geltend gemacht worden ist , es sei denn , dass die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablauf der Frist erfolgt ist . Der Anspruch verjährt in vier Jahren . |
| BGB 839a. 1 Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten , so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet , der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht , die auf diesem Gutachten beruht . |
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