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Fachwort
Deutschgelegentlich Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: gelegentlich
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 651k. 6 Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht , wenn 1. der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet , 2. die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert , keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt , 3. der Reiseveranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist , über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist .