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BGB 727. 2 Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den Übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und , wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist , die seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte fortzuführen , bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können . Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet . Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend .
BGB 2209 Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen , ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen ; er kann auch anordnen , dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat . Im Zweifel ist anzunehmen , dass einem solchen Testamentsvollstrecker die in § 2207 bezeichnete Ermächtigung erteilt ist .