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Fachwort
Deutschfortbestehen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: fortbestehen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 736. 1 Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt , dass , wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird , die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll , so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter , in dessen Person es eintritt , aus der Gesellschaft aus .
BGB 737 Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt , dass , wenn ein Gesellschafter kündigt , die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll , so kann ein Gesellschafter , in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach § 723 Abs . 1 Satz 2 zur Kündigung berechtigender Umstand eintritt , aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden . Das Ausschließungsrecht steht den übrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu . Die Ausschließung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter .