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Fachwort
Deutschentstehenden Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: en|tst|eh|en|den
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 42. 2 Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen . Wird die Stellung des Antrags verzögert , so sind die Vorstandsmitglieder , denen ein Verschulden zur Last fällt , den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich ; sie haften als Gesamtschuldner .
BGB 53 Liquidatoren , welche die ihnen nach dem § 42 Abs . 2 und den §§ 50 , 51 und 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten , sind , wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt , den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich ; sie haften als Gesamtschuldner .
BGB 280. 1 Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis , so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen . Dies gilt nicht , wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat .
BGB 289 Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten . Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt .