Fachwort |
|
|
Deutsch | entstehenden | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | en|tst|eh|en|den |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 42. 2 Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen . Wird die Stellung des Antrags verzögert , so sind die Vorstandsmitglieder , denen ein Verschulden zur Last fällt , den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich ; sie haften als Gesamtschuldner . |
| BGB 53 Liquidatoren , welche die ihnen nach dem § 42 Abs . 2 und den §§ 50 , 51 und 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten , sind , wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt , den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich ; sie haften als Gesamtschuldner . |
| BGB 280. 1 Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis , so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen . Dies gilt nicht , wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat . |
| BGB 289 Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten . Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt . |
| |