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Fachwort
Deutscheinzubürgern Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: einzubürgern
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 116. 2 Frühere deutsche Staatsangehörige , denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen , rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist , und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern . Sie gelten als nicht ausgebürgert , sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben .