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Fachwort
Deutscheintretenden Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: ein|tr|etend|en
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 1366 Die Eucharistie ist also ein Opfer , denn sie stellt das Opfer des Kreuzes dar ( und macht es dadurch gegenwärtig ) , ist dessen Gedächtnis und wendet dessen Frucht zu : Christus hat zwar sich selbst ein für allemal auf dem Altar des Kreuzes durch den eintretenden Tod Gott , dem Vater opfern wollen [ Vgl . Hebr 7,27 ] , um für jene [ die Menschen ] ewige Erlösung zu wirken ; weil jedoch sein Priestertum durch den Tod nicht ausgelöscht werden sollte [ Vgl . Hebr 7,24. ] , hat er beim Letzten Abendmahle , ‚in der Nacht , da er verraten wurde‘ ( 1 Kor 11,23 ) , seiner geliebten Braut , der Kirche , ein sichtbares ( wie es die Natur des Menschen erfordert ) Opfer hinterlassen , durch das jenes blutige [ Opfer ] , das einmal am Kreuz dargebracht werden sollte , vergegenwärtigt werden , sein Gedächtnis bis zum Ende der Zeit fortdauern und dessen heilbringende Kraft für die Vergebung der Sünden , die von uns täglich begangen werden , zugewandt werden sollte ( K . v . Trient : DS 1740 ) .
BGB 270. 3 Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittelung , so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten , im letzteren Falle die Gefahr zu tragen .
BGB 292. 1 Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben , so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung , Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften , welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten , soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzug des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt .
BGB 908 Droht einem Grundstück die Gefahr , dass es durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen Werkes , das mit einem Nachbargrundstück verbunden ist , oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes beschädigt wird , so kann der Eigentümer von demjenigen , welcher nach dem § 836 Abs . 1 oder den §§ 837 , 838 für den eintretenden Schaden verantwortlich sein würde , verlangen , dass er die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Vorkehrung trifft .