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Fachwort
Deutscheingesetzter Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: ein|ges|et|zter
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1948. 1 Wer durch Verfügung von Todes wegen als Erbe berufen ist , kann , wenn er ohne die Verfügung als gesetzlicher Erbe berufen sein würde , die Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen .