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Fachwort
Deutscheingebrachte Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: eingebrachte
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 702. 2 Die Haftung des Gastwirts ist unbeschränkt , 1. wenn der Verlust , die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist , 2. wenn es sich um eingebrachte Sachen handelt , die er zur Aufbewahrung übernommen oder deren Übernahme zur Aufbewahrung er entgegen der Vorschrift des Absatzes 3 abgelehnt hat .