kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Fachwort
Deutsch
drittletzten
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
drittletzten
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 594 Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit , für die es eingegangen ist . Es verlängert sich bei Pachtverträgen , die auf mindestens drei Jahre geschlossen worden sind , auf unbestimmte Zeit , wenn auf die Anfrage eines Vertragsteils , ob der andere Teil zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses bereit ist , dieser nicht binnen einer Frist von drei Monaten die Fortsetzung ablehnt . Die Anfrage und die Ablehnung bedürfen der schriftlichen Form . Die Anfrage ist ohne Wirkung , wenn in ihr nicht auf die Folge der Nichtbeachtung ausdrücklich hingewiesen wird und wenn sie nicht innerhalb des drittletzten Pachtjahrs gestellt wird .