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Fachwort
Deutschbezweckendes Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: bezweckendes
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 823. 2 Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen , welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt . Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich , so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein .