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Fachwort
Deutschbeschwerlich Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: beschwerlich
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1023. 1 Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks , so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere , für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen , wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist ; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen . Dies gilt auch dann , wenn der Teil des Grundstücks , auf den sich die Ausübung beschränkt , durch Rechtsgeschäft bestimmt ist .