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Fachwort
Deutschbeschränktes Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: beschränktes
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1600a. 3 Für ein geschäftsunfähiges oder in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind kann nur der gesetzliche Vertreter anfechten .
BGB 1617c. 1 Bestimmen die Eltern einen Ehenamen , nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat , so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann , wenn es sich der Namensgebung anschließt . Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind , welches das 14. Lebensjahr vollendet hat , kann die Erklärung nur selbst abgeben ; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters . Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben ; sie muss öffentlich beglaubigt werden .