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BGB 552. 1 Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts ( § 539 Abs . 2 ) durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden , wenn nicht der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat .
BGB 553. 1 Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse , einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen , so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen . Dies gilt nicht , wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt , der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann .
BGB 554a. 1 Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen , die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind , wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat . Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern , wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt . Dabei sind auch die berechtigten Interessen anderer Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen .
BGB 573. 1 Der Vermieter kann nur kündigen , wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat . Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen .