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Fachwort
Deutschberechtigten Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: be|rec|hti|gten
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 2111 Der Aberglaube ist eine Entgleisung des religiösen Empfindens und der Handlungen , zu denen es verpflichtet . Er kann sich auch in die Verehrung einschleichen , die wir dem wahren Gott erweisen . So wenn z . B . bestimmten , im übrigen berechtigten oder notwendigen Handlungen eine magische Bedeutung beigemessen wird . Wer die Wirksamkeit von Gebeten oder von sakramentalen Zeichen dem bloß äußerlichen Verrichten zuschreibt und dabei von den inneren Haltungen , die sie erfordern , absieht , verfällt dem Aberglaube [ Vgl . Mt 23,16-22 ] .
Kte 2237 Die politischen Autoritäten sind verpflichtet , die Grundrechte der menschlichen Person zu achten . Sie sollen die Gerechtigkeit menschlich ausüben und dabei das Recht eines jeden , besonders das der Familien und Bedürftigen , achten . Die staatsbürgerlichen Rechte dürfen und sollen gemäß den Erfordernissen des Gemeinwohls gewährt werden . Die öffentlichen Gewalten dürfen sie nicht ohne berechtigten und angemessenen Grund außer Kraft setzen . Die Ausübung der politischen Rechte soll das Gemeinwohl der Nation und der menschlichen Gesellschaft fördern .
Kte 2278 Die Moral verlangt keine Therapie um jeden Preis . Außerordentliche oder zum erhofften Ergebnis in keinem Verhältnis stehende aufwendige und gefährliche medizinische Verfahren einzustellen , kann berechtigt sein . Man will dadurch den Tod nicht herbeiführen , sondern nimmt nur hin , ihn nicht verhindern zu können . Die Entscheidungen sind vom Patienten selbst zu treffen , falls er dazu fähig und imstande ist , andernfalls von den gesetzlich Bevollmächtigten , wobei stets der vernünftige Wille und die berechtigten Interessen des Patienten zu achten sind .
Kte 2368 Ein besonderer Aspekt dieser Verantwortung betrifft die Empfängnisregelung . Aus berechtigten Gründen dürfen die Eheleute für Abstände zwischen den Geburten ihrer Kinder sorgen wollen . Es ist an ihnen , zu prüfen , ob ihr Wunsch nicht auf Egoismus beruht , sondern der angebrachten Großmut einer verantwortlichen Elternschaft entspricht . Außerdem werden sie ihr Verhalten nach den objektiven Maßstäben der Sittlichkeit regeln : Wo es sich um den Ausgleich zwischen ehelicher Liebe und verantwortlicher Weitergabe des Lebens handelt , hängt die sittliche Qualität der Handlungsweise nicht allein von der guten Absicht und Bewertung der Motive ab , sondern auch von objektiven Kriterien , die sich aus dem Wesen der menschlichen Person und ihrer Akte ergeben und die sowohl den vollen Sinn gegenseitiger Hingabe als auch den einer wirklich humanen Zeugung in wirklicher Liebe wahren . Das ist nicht möglich ohne aufrichtigen Willen zur Übung der Tugend ehelicher Keuschheit ( GS 51,3 ) .