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Fachwort
Deutschbehördlichen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: behördlichen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 941 Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen . § 212 Abs . 2 und 3 gilt entsprechend .