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BGB 77 Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren , die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind , mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben . Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden .
§ 1155 Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen
BGB 1491. 1 Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann auf seinen Anteil an dem Gesamtgut verzichten . Der Verzicht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlass des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gericht ; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben . Das Nachlassgericht soll die Erklärung dem überlebenden Ehegatten und den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen mitteilen .
BGB 1560 Eine Eintragung in das Register soll nur auf Antrag und nur insoweit erfolgen , als sie beantragt ist . Der Antrag ist in öffentlich beglaubigter Form zu stellen .