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BGB 867 Ist eine Sache aus der Gewalt des Besitzers auf ein im Besitz eines anderen befindliches Grundstück gelangt , so hat ihm der Besitzer des Grundstücks die Aufsuchung und die Wegschaffung zu gestatten , sofern nicht die Sache inzwischen in Besitz genommen worden ist . Der Besitzer des Grundstücks kann Ersatz des durch die Aufsuchung und die Wegschaffung entstehenden Schadens verlangen . Er kann , wenn die Entstehung eines Schadens zu besorgen ist , die Gestattung verweigern , bis ihm Sicherheit geleistet wird ; die Verweigerung ist unzulässig , wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist .