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Fachwort
Deutschausantworten Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: ausantworten
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 53 Liquidatoren , welche die ihnen nach dem § 42 Abs . 2 und den §§ 50 , 51 und 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten , sind , wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt , den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich ; sie haften als Gesamtschuldner .
BGB 1986. 1 Der Nachlassverwalter darf den Nachlass dem Erben erst ausantworten , wenn die bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind .