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BGB 876 Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet , so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich . Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu , so ist , wenn dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet ist , die Zustimmung des Dritten erforderlich , es sei denn , dass dessen Recht durch die Aufhebung nicht berührt wird . Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären , zu dessen Gunsten sie erfolgt ; sie ist unwiderruflich .