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BGB 50. 1 Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen . In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern . Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt . Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt .
BGB 50. 2 Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern .
BGB 1056. 3 Der Mieter oder der Pächter ist berechtigt , den Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung darüber aufzufordern , ob er von dem Kündigungsrecht Gebrauch mache . Die Kündigung kann nur bis zum Ablauf der Frist erfolgen .