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Fachwort
Deutschaufgerechnet Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: aufgerechnet
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 215 Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus , wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war , in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte .
BGB 390 Eine Forderung , der eine Einrede entgegensteht , kann nicht aufgerechnet werden .
BGB 394 Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist , findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt . Gegen die aus Kranken - , Hilfs - oder Sterbekassen , insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine , zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden .
BGB 396. 1 Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen , so kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen , die gegeneinander aufgerechnet werden sollen . Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erklärt oder widerspricht der andere Teil unverzüglich , so findet die Vorschrift des § 366 Abs . 2 entsprechende Anwendung .