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BGB 776 Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht , eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek , ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf , so wird der Bürge insoweit frei , als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können . Dies gilt auch dann , wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist .
BGB 928. 2 Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu , in dem das Grundstück liegt . Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch , dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt .