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ang|eme|sse|nem
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BGB 554. 4 Aufwendungen , die der Mieter infolge einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 machen musste , hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen . Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten .
BGB 590. 3 Hat der Pächter das nach § 582a zum Schätzwert übernommene Inventar im Zusammenhang mit einer Änderung der Nutzung der Pachtsache wesentlich vermindert , so kann der Verpächter schon während der Pachtzeit einen Geldausgleich in entsprechender Anwendung des § 582a Abs . 3 verlangen , es sei denn , dass der Erlös der veräußerten Inventarstücke zu einer zur Höhe des Erlöses in angemessenem Verhältnis stehenden Verbesserung der Pachtsache nach § 591 verwendet worden ist .
GG 36. 1 Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden . Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden , in dem sie tätig sind .