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Fachwort
Deutschangefallenes Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: angefallenes
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 517 Eine Schenkung liegt nicht vor , wenn jemand zum Vorteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterlässt oder auf ein angefallenes , noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt .
BGB 1455 Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten 1. eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Vermächtnis annehmen oder ausschlagen , 2. auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns verzichten , 3. ein Inventar über eine ihm oder dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft errichten , es sei denn , dass die dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft zu dessen Vorbehaltsgut oder Sondergut gehört , 4. einen ihm gemachten Vertragsantrag oder eine ihm gemachte Schenkung ablehnen , 5. ein sich auf das Gesamtgut beziehendes Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen Ehegatten vornehmen , 6. ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen den anderen Ehegatten gerichtlich geltend machen , 7. einen Rechtsstreit fortsetzen , der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war , 8. ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen einen Dritten gerichtlich geltend machen , wenn der andere Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung über das Recht verfügt hat , 9. ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut gerichtlich geltend machen , 10. die zur Erhaltung des Gesamtguts notwendigen Maßnahmen treffen , wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist .