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Fachwort
Deutschabgesonderte Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: ab|ges|ond|erte
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 865 Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zugunsten desjenigen , welcher nur einen Teil einer Sache , insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume , besitzt .