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BGB 613a. 2 Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1 , soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden , als Gesamtschuldner . Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig , so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang , der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht .
GG 111. 2 Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern , Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken , darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen .