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BGB 1119. 2 Zu einer Änderung der Zahlungszeit und des Zahlungsorts ist die Zustimmung dieser Berechtigten gleichfalls nicht erforderlich .
BGB 1170. 1 Ist der Gläubiger unbekannt , so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden , wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs . 1 Nr . 1 zum Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist . Besteht für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit , so beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des Zahlungstags .
BGB 1177. 1 Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person , ohne dass dem Eigentümer auch die Forderung zusteht , so verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld . In Ansehung der Verzinslichkeit , des Zinssatzes , der Zahlungszeit , der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für die Forderung getroffenen Bestimmungen maßgebend .