| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Wertpapieren | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Wert|papi|eren | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 232. 1 Wer Sicherheit zu leisten hat , kann dies bewirken durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren , durch Verpfändung von Forderungen , die in das Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind , durch Verpfändung beweglicher Sachen , durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken , die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind , durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken , durch Verpfändung von Forderungen , für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht , oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken . | 
|  | BGB 233 Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld oder an den hinterlegten Wertpapieren und , wenn das Geld oder die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergehen , ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung . | 
|  | BGB 234. 2 Mit den Wertpapieren sind die Zins - , Renten - , Gewinnanteil - und Erneuerungsscheine zu hinterlegen . | 
|  | BGB 234. 3 Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts geleistet werden . | 
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