Fachwort |
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Deutsch | Wertpapieren | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Wert|papi|eren |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 232. 1 Wer Sicherheit zu leisten hat , kann dies bewirken durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren , durch Verpfändung von Forderungen , die in das Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind , durch Verpfändung beweglicher Sachen , durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken , die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind , durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken , durch Verpfändung von Forderungen , für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht , oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken . |
| BGB 233 Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld oder an den hinterlegten Wertpapieren und , wenn das Geld oder die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergehen , ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung . |
| BGB 234. 2 Mit den Wertpapieren sind die Zins - , Renten - , Gewinnanteil - und Erneuerungsscheine zu hinterlegen . |
| BGB 234. 3 Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts geleistet werden . |
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