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Fachwort
DeutschWegschaffung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Wegschaffung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 867 Ist eine Sache aus der Gewalt des Besitzers auf ein im Besitz eines anderen befindliches Grundstück gelangt , so hat ihm der Besitzer des Grundstücks die Aufsuchung und die Wegschaffung zu gestatten , sofern nicht die Sache inzwischen in Besitz genommen worden ist . Der Besitzer des Grundstücks kann Ersatz des durch die Aufsuchung und die Wegschaffung entstehenden Schadens verlangen . Er kann , wenn die Entstehung eines Schadens zu besorgen ist , die Gestattung verweigern , bis ihm Sicherheit geleistet wird ; die Verweigerung ist unzulässig , wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist .
BGB 869 Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verübt , so stehen die in den §§ 861 , 862 bestimmten Ansprüche auch dem mittelbaren Besitzer zu . Im Falle der Entziehung des Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt , die Wiedereinräumung des Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen ; kann oder will dieser den Besitz nicht wieder übernehmen , so kann der mittelbare Besitzer verlangen , dass ihm selbst der Besitz eingeräumt wird . Unter der gleichen Voraussetzung kann er im Falle des § 867 verlangen , dass ihm die Aufsuchung und Wegschaffung der Sache gestattet wird .