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Vertragserbe
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fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Vertragserbe
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 1941. 2 Als Erbe ( Vertragserbe ) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden .
BGB 2287. 1 Hat der Erblasser in der Absicht , den Vertragserben zu beeinträchtigen , eine Schenkung gemacht , so kann der Vertragserbe , nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist , von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern .