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Fachwort
DeutschVersicherung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Versicherung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 259. 3 In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht .
§ 261 Änderung der eidesstattlichen Versicherung ; Kosten
BGB 261. 1 Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen .
BGB 261. 2 Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen , welcher die Abgabe der Versicherung verlangt .