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BGB 1128. 1 Ist ein Gebäude versichert , so kann der Versicherer die Versicherungssumme mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten erst zahlen , wenn er oder der Versicherte den Eintritt des Schadens dem Hypothekengläubiger angezeigt hat und seit dem Empfang der Anzeige ein Monat verstrichen ist . Der Hypothekengläubiger kann bis zum Ablauf der Frist dem Versicherer gegenüber der Zahlung widersprechen . Die Anzeige darf unterbleiben , wenn sie untunlich ist ; in diesem Falle wird der Monat von dem Zeitpunkt an berechnet , in welchem die Versicherungssumme fällig wird .
BGB 1128. 2 Hat der Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet , so kann der Versicherer mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten nur zahlen , wenn der Hypothekengläubiger der Zahlung schriftlich zugestimmt hat .
BGB 1130 Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur verpflichtet , die Versicherungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gegenstands zu zahlen , so ist eine diesen Bestimmungen entsprechende Zahlung an den Versicherten dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam .