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Fachwort
DeutschVerschuldens Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Verschuldens
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 543. 1 Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen . Ein wichtiger Grund liegt vor , wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls , insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien , und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann .
BGB 569. 2 Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs . 1 liegt ferner vor , wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört , so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls , insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien , und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann .
BGB 645. 2 Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt .
BGB 651h. 1 Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung für Schäden , die nicht Körperschäden sind , auf den dreifachen Reisepreis beschränken , 1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder 2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist .