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BGB 32. 1 Die Angelegenheiten des Vereins werden , soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind , durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet . Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich , dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird . Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen .