| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Verarbeitung | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Vera|rbei|tung | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 346. 3 Die Pflicht zum Wertersatz entfällt , 1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat , 2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre , 3. wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist , obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat , die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt . Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben . | 
|  | Untertitel 3 Verbindung , Vermischung , Verarbeitung | 
|  | § 950 Verarbeitung | 
|  | BGB 950. 1 Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt , erwirbt das Eigentum an der neuen Sache , sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes . Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben , Zeichnen , Malen , Drucken , Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche . | 
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