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Deutsch
Urgroßeltern
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Urgroßeltern
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 1928. 1 Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge .
BGB 1928. 2 Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern , so erben sie allein ; mehrere erben zu gleichen Teilen , ohne Unterschied , ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören .
BGB 1928. 3 Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr , so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige , welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist ; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen .