| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Unternehmens | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Unt|ern|eh|mens | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | Kte Ebenfalls sittlich verwerflich sind : Spekulation , durch die man Preise für Güter künstlich steigert oder senkt , um daraus zum Schaden anderer Gewinn zu ziehen ; Korruption , durch die man Verantwortliche dazu verführt , entgegen den Rechtsbestimmungen zu entscheiden ; Aneignung und private Verwendung des Gesellschaftseigentums eines Unternehmens ; schlechte Ausführung von Arbeiten , Steuerhinterziehung , Fälschung von Schecks und Rechnungen , überhöhte Ausgaben und Verschwendung . Privates oder öffentliches Eigentum mutwillig zu beschädigen verstößt gegen das moralische Gesetz und verlangt Wiedergutmachung . | 
|  | Kte 2432 Die Unternehmensleiter sind gegenüber der Gesellschaft für die wirtschaftlichen und ökologischen [ Vgl . CA 37 ] Folgen ihrer Tätigkeiten verantwortlich . Sie sind verpflichtet , auf das Wohl der Menschen und nicht nur auf die Steigerung der Gewinne Bedacht zu nehmen . Gewinne sind jedoch notwendig . Sie ermöglichen Investitionen , die die Zukunft des Unternehmens und die Arbeitsplätze sichern . | 
|  | Kte 2434 Der gerechte Lohn ist die rechtmäßige Frucht der Arbeit . Ihn zu verweigern oder zurückzubehalten ist eine schwere Ungerechtigkeit [ Vgl . Lev 19,13 : Dtn 24,14-15 ; Jak 5,4 ] Zur Berechnung des gerechten Entgelts sind sowohl die Bedürfnisse als auch die Leistungen eines jeden zu berücksichtigen . Die Arbeit ist so zu entlohnen , daß dem Arbeiter die Mittel zu Gebote stehen , um sein und der Seinigen materielles , soziales , kulturelles und spirituelles Dasein angemessen zu gestalten - gemäß der Funktion und Leistungsfähigkeit des Einzelnen , der Lage des Unternehmens und unter Rücksicht auf das Gemeinwohl ( GS 67,2 ) . Das Einverständnis der Parteien allein genügt nicht , um die Höhe des Lohns sittlich zu rechtfertigen . | 
|  | BGB 449. 3 Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig , soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird , dass der Käufer Forderungen eines Dritten , insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens , erfüllt . | 
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