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Fachwort
DeutschUnterkapitel Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Unte|rka|pi|tel
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kapitel 2 Die Miete Unterkapitel 1 Vereinbarungen über die Miete
BGB 556b. 2 Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a , 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben , wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat . Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam . Unterkapitel 2 Regelungen über die Miethöhe
Kapitel 5 Beendigung des Mietverhältnisses Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften
BGB 572. 2 Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung berufen , nach der das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist . Unterkapitel 2 Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit