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§ 806 Umschreibung auf den Namen
BGB 806 Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen . Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet .
§ 1815 Umschreibung und Umwandlung von Inhaberpapieren
§ 1820 Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung