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Fachwort
DeutschUmgangsrecht Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Umgangsrecht
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1684. 4 Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen , soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist . Eine Entscheidung , die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt , kann nur ergehen , wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre . Das Familiengericht kann insbesondere anordnen , dass der Umgang nur stattfinden darf , wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist . Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein ; dieser bestimmt dann jeweils , welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt .
BGB 1696. 1 Eine Entscheidung zum Sorge - oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern , wenn dies aus triftigen , das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist . § 1672 Abs . 2 , § 1680 Abs . 2 Satz 1 sowie § 1681 Abs . 1 und 2 bleiben unberührt .