Fachwort |
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Deutsch | Teilleistung | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Teilleistung |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 281. 1 Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt , kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs . 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen , wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat . Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt , so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen , wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat . Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt , so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen , wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist . |
| BGB 323. 5 Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt , so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten , wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat . Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt , so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten , wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist . |
| BGB 326. 1 Braucht der Schuldner nach § 275 Abs . 1 bis 3 nicht zu leisten , entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung ; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs . 3 entsprechende Anwendung . Satz 1 gilt nicht , wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs . 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht . |
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