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Fachwort
DeutschSteuersatzes Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Steuersatzes
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 105. 2a Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen und Aufwandsteuern , solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich Verbrauchgeregelten Steuern gleichartig sind . Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer .