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Staffelmiete
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Fachbebiet
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Trennung:
Staffelmiete
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 557. 2 Künftige Änderungen der Miethöhe können die Vertragsparteien als Staffelmiete nach § 557a oder als Indexmiete nach § 557b vereinbaren .
§ 557a Staffelmiete
BGB 557a. 1 Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden ; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen ( Staffelmiete ) .
BGB 557a. 2 Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben . Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen .