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Reisevertrag
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Trennung:
Reisevertrag
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Status:
Worttyp
fehlt
Untertitel 2 Reisevertrag * ) Amtlicher Hinweis : Dieser Untertitel dient der Umsetzung der Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen ( ABl . EG Nr . L 158 S . 59 ) .
§ 651a Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag
BGB 651a. 1 Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet , dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen ( Reise ) zu erbringen . Der Reisende ist verpflichtet , dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen .
BGB 651a. 3 Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den Reisevertrag ( Reisebestätigung ) zur Verfügung zu stellen . Die Reisebestätigung und ein Prospekt , den der Reiseveranstalter zur Verfügung stellt , müssen die in der Rechtsverordnung nach Artikel 238 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Angaben enthalten .