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Rechtsmangel
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Rechtsmangel
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§ 435 Rechtsmangel
BGB 435 Die Sache ist frei von Rechtsmängeln , wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können . Einem Rechtsmangel steht es gleich , wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist , das nicht besteht .
§ 633 Sach - und Rechtsmangel
BGB 955. 1 Wer eine Sache im Eigenbesitz hat , erwirbt das Eigentum an den Erzeugnissen und sonstigen zu den Früchten der Sache gehörenden Bestandteilen , unbeschadet der Vorschriften der §§ 956 , 957 , mit der Trennung . Der Erwerb ist ausgeschlossen , wenn der Eigenbesitzer nicht zum Eigenbesitz oder ein anderer vermöge eines Rechts an der Sache zum Fruchtbezug berechtigt ist und der Eigenbesitzer bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erfährt .