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BGB 557b. 3 Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden . Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben . Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten .
BGB 558d. 2 Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen . Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden . Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen .