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Fachwort
DeutschPflichtteils Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Pflichtteils
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1505 Die Vorschriften über das Recht auf Ergänzung des Pflichtteils finden zugunsten eines anteilsberechtigten Abkömmlings entsprechende Anwendung ; an die Stelle des Erbfalls tritt die Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft , als gesetzlicher Erbteil gilt der dem Abkömmling zur Zeit der Beendigung gebührende Anteil an dem Gesamtgut , als Pflichtteil gilt die Hälfte des Wertes dieses Anteils .
BGB 1509 Jeder Ehegatte kann für den Fall , dass die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird , die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen , wenn er berechtigt ist , dem anderen Ehegatten den Pflichtteil zu entziehen oder auf Aufhebung der Gütergemeinschaft zu klagen . Das Gleiche gilt , wenn der Ehegatte berechtigt ist , die Aufhebung der Ehe zu beantragen , und den Antrag gestellt hat . Auf die Ausschließung finden die Vorschriften über die Entziehung des Pflichtteils entsprechende Anwendung .
BGB 1586b. 2 Für die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten auf Grund des Güterstands , in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben , außer Betracht .
BGB 2294 Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten , wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht , die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder , falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört , zu der Entziehung berechtigen würde , wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre .